Burkhard Lischka zur Rechtssicherheit für Geflüchtete mit Ausbildungsvertrag

"Selbst wenn eine Berufsausbildung noch nicht begonnen wurde, sondern erst kurz bevorsteht, darf der Geduldete nicht abgeschoben werden."


Die mit dem Integrationsgesetz beschlossene Neuregelung des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG zielt darauf ab, mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen, indem der Begriff „dringende persönliche Gründe“  des § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG für diese Konstellation konkret ausgefüllt und mit einem Duldungsanspruch verknüpft wird. Demnach wird eine Duldung erteilt, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Bayerische Ausländerbehörden hatten diese Formulierung anfangs so ausgelegt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung beispielsweise auch schon dann vorliegen würden, wenn die Behörde den Antragsteller nur auffordert, einen Pass zu beantragen. Diese Auslegung ist weder im Sinne der ausbildenden Unternehmen noch im Sinne der betreffenden geduldeten Personen mit einem Ausbildungsvertrag in der Tasche. Und sie entspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Das wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf deutlich (BT-Drs. 18/9090), wo Beispiele für die konkrete Vorbereitung von Abschiebungen aufgeführt sind. Dazu zählt, „z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.“ (a.a.O. S. 25). Allein die Aufforderung der Ausländerbehörde an den Geduldeten, einen Pass zu beantragen, ist hingegen keine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, welche den Beginn einer qualifizierten Berufsausbildung unmöglich machen würde. „Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz“ vom 30. Mai 2017 und die entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur so genannten „3+2-Regelung“ verschaffen sowohl den ausbildenden Unternehmen als auch den geduldeten Ausländern und den Ausländerbehörden Klarheit über die rechtsverbindlichen Voraussetzungen und Bedingungen der Ausbildungsduldung. Deshalb ist es jetzt wichtig, diesen Anspruch insgesamt bekannter zu machen. Es ist jedoch nicht so, dass Flüchtlinge bzw. geduldete Ausländer, die sich in einer qualifizierten Berufsausbildung oder in einem dualen Studium befinden, abgeschoben werden dürfen. Selbst wenn eine Berufsausbildung noch nicht begonnen wurde, sondern erst kurz bevorsteht – in der Regel in wenigen Wochen -, darf der Geduldete nicht abgeschoben werden. Auch dazu geben die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums den Rahmen klar formuliert vor.
Fest steht, dass das im vergangenen Jahr beschlossene Integrationsgesetz vielen Menschen, die Zuflucht in Deutschland suchten, Integration und Teilhabe erleichtert. Wir haben damit für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive, für Geduldete und für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel den Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung deutlich erleichtert und insgesamt Rechtssicherheit geschaffen.


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