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UN-Behindertenrechtskonvention und Bundesteilhabegesetz

Am 26.03.2019 jährte sich die Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) durch die Bundesregierung zum zehnten Mal. Dies nimmt der Internationale Bund (IB) zum Anlass, die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und die damit einhergehenden Chancen und Probleme erneut unter die Lupe zu nehmen.

Die Ausgangslage

Der Gesetzesentwurf für das BTHG ist sowohl von Menschen mit Behinderung als auch von ausführenden Institutionen und Trägern kritisiert worden, nicht zuletzt, weil sich die beiden Hauptziele des Gesetzes – die Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen einerseits und die Verhinderung einer neuen Ausgabendynamik andererseits – zu widersprechen scheinen. Nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs sagte der Aktivist Raul Krauthausen: „Es ist enttäuschend, dass man sich im Koalitionsausschuss auf den jetzigen Entwurf geeinigt hat, der sogar Verschlechterungen für Menschen mit Behinderungen bringt.“ Es folgten intensive Gespräche und Änderungen am Gesetzestext, bis das BTHG schließlich im Dezember 2016 in abgeänderter Form in Kraft trat.


Inklusion beginnt in den Köpfen

Seitdem hat sich gezeigt, dass das Gesetz trotz aller Kritik dem Grundgedanken der UN-BRK treu bleibt. Um eine Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung zu ermöglichen, ist es zuerst nötig, das gesellschaftliche Bild von Menschen mit Behinderung positiv zu verändern. Denn nur so ist es möglich, eine umfassendere Teilhabe zu erreichen. Nur wenn Menschen mit Behinderung nicht mehr als defizitär angesehen werden, kann es in der Gesellschaft zur Norm werden, dass z. B. Menschen mit und ohne Behinderung als Kolleg*innen im selben Büro arbeiten. Hierfür legt das BTHG wichtige Grundsteine, indem es Themen wie die „Sonderwelt“ der Werkstätten für Menschen mit Behinderung von Grund auf neugestaltet. Ebenso versteht es Behinderungen nicht mehr als reine Zustandsbeschreibungen, sondern definiert, dass ein Zusammenspiel von Personenzustand und äußeren Umständen zu einer Behinderung führt, die aber durch Hilfsmittel aufgehoben werden kann. Wenn es gelingt, dieses Bild in die Gesellschaft zu tragen, dann hat die Inklusion schon fast gewonnen.


Umdenken allein reicht nicht

Zu hoffen bleibt allerdings, dass die Bundesregierung mit dem BTHG keinen Schlussstrich unter die Umsetzung der UN-BRK ziehen will. Auch wenn die Verbesserungen in die richtige Richtung gehen, bleibt das Gesetz weit vor einer echten Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung stehen. Es muss klar sein, dass das Ziel der Gleichberechtigung auch von den Entscheidungsträger*innen selbst und in den zugehörigen Ämtern ernst genommen werden muss. Es kann nicht sein, dass ein Gesetz, das Verbesserungen bringen soll, für einige Betroffene Verschlechterungen mitbringt. Wenn es Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen gibt, dann müssen diese für alle gleichermaßen gelten und nicht nur für jene, die einem regulären Job nachgehen können. Und wenn Gleichberechtigung auch Chancengleichheit meint, dann müssen Leistungen zur Teilhabe unabhängig von Einkommen und Vermögen und ohne aufwendige Antragsverfahren gewährt werden.
Ein weiterer Faktor, der bei der Umsetzung des BTHG beachtet werden muss, ist der verwaltungstechnische und finanzielle Aufwand, der die Träger und Institutionen der Behindertenhilfe trifft. Hunderttausende von Betroffenen müssen aus dem alten System in das neue überführt werden. Schulen und private Träger werden mit dem Aufwand weitgehend allein gelassen. Hier muss die Politik dringend nachbessern, sonst wird die Inklusion, wie sie von der UN-BRK angedacht war, scheitern.


Die Fakten auf einen Blick

Pro:
-    Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung
-    Schaffung von Alternativen zur „Sonderwelt“ der Werkstätten und Heime
-    Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe
-    Vorrang von Eingliederungshilfe vor Hilfe zur Pflege
-    Verbesserungen bei Einkommen und Vermögen

Contra:
-    Betroffene werden weiterhin mit anderen Leistungsempfängern gleichgesetzt
-    Nur wer arbeiten kann, profitiert wirklich. Alle anderen gehen (fast) leer aus
-    Noch ist unklar, ob der leistungsberechtigte Personenkreis eingeschränkt wird
-    Unpräziser Gesetzestext lässt zu viel Spielraum für Sachbearbeiter
-    Durch Verantwortlichkeit der Bundesländer bleibt der Flickenteppich der regionalen Sonderregelungen erhalten

Wir fordern die Politik auf, zu handeln

Es bleibt eine große Diskrepanz zwischen dem, was die UN-BRK als Ziel gefordert hat, und dem, was das BTHG bis 2023 liefern wird. Trotzdem ist es aus Sicht des IB der erste Schritt in die richtige Richtung: Es wird lebhaft und in allen Bereichen über Teilhabe diskutiert. Der größte Fehler, den Politiker*innen jetzt machen könnten, wäre es, dieses Momentum nicht weiter zu tragen und zu nutzen. Wenn nach 2023 Jahre vergehen, bevor wieder etwas für die Umsetzung der UN-BRK unternommen wird, dann werden sich die lebhaften Diskussionen und damit der Ansatz der Inklusion verflüchtigt haben. Das Thema der Eingliederung muss aktuell bleiben, um sie gelingen zu lassen.

Hier finden Sie die Antworten von Politiker/-innen und Entscheidungsträger/-innen...

Titelfoto: Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de

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