Cemile Giousouf positioniert sich zu Planungssicherheit am Arbeitsmarkt

Integrationsbeauftragte verweist auf Auslegungshinweise zu Aufenthaltsgesetz


Cemile Giousouf, Integrationsbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion:

"Mit dem Integrationsgesetz haben wir 2016 die Möglichkeit geschaffen, dass Asylbewerber und Geduldete, die einen Ausbildungsplatz in Deutschland gefunden haben, für die Dauer der Ausbildung bleiben können. Damit sollte Rechtssicherheit für die Auszubildenden und die Unternehmen geschaffen werden, wenn zum Beispiel noch während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen wird. Ausbildungsbetriebe investieren oft viel Zeit und Mühe, damit die Flüchtlinge sich sprachlich und kulturell im Betrieb und im Ort einleben. Für sie ist wichtig, dass der oder die Auszubildende die Ausbildung auch abschließen kann. Asylbewerbern konnte die Ausbildungsduldung in den Zeiten extrem langer Asylverfahren eine sinnvolle Perspektive geben. Geduldete, für welche die mit diesem Status verbundene Unsicherheit grundsätzlich sehr belastend ist, erhielten so größere Planungssicherheit und die Aussicht auf dauerhaften Aufenthalt. Einen besseren Weg zur Integration als eine Ausbildung kann es schließlich kaum geben. 

Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen einerseits und die Arbeitskräftemigration andererseits zu trennen. In einigen Fällen soll die Ausbildungsduldung bzw. die dafür nötige Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden. So zum Beispiel, wenn der Asylbewerber seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (zum Beispiel zur Feststellung seiner Identität) nicht nachgekommen ist oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. Nachdem dieser letzte Aspekt in den Ausländerbehörden z.T. unterschiedlich ausgelegt wurde, hat das Bundesministerium des Innern am 30. Mai 2017 Anwendungshinweise für den entsprechenden Paragrafen (§ 60a Aufenthaltsgesetz) veröffentlicht. Die Anwendungshinweise beinhalten Klarstellungen zur Rechtslage. Sie stehen Ausländerbehörden, Betrieben, Flüchtlingen und Helfern zur Verfügung. Enthalten sind Ausführungen dazu, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf die Duldung besteht, zum Erteilungszeitpunkt, zur Dauer der Duldung sowie zu den zuvor medial diskutierten Fällen, in denen noch im Status des Asylbewerbers eine Berufsausbildung aufgenommen und der Asylantrag dann abgelehnt wurde. In diesen Fällen soll nämlich die Ausbildungsduldung erteilt und auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen verzichtet werden. Eine Ausnahme sind jedoch Dublin-Fälle. Auch bei mangelnder Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Identitätsfeststellung kann in der Folge eine Abschiebung anstehen. Auf diese und andere Voraussetzungen der Ausbildungsduldung wurde mit den Auslegungshinweisen des BMI noch einmal hingewiesen und größere Klarheit geschaffen."


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