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Was tun Sie dafür, dass Geflüchtete nicht mehr aus der Ausbildung heraus abgeschoben werden können?

Hier klicken für die vollständige Antwort von Cemile Giousouf, Integrationsbeauftragte der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag

Mit dem Integrationsgesetz haben wir 2016 die Möglichkeit geschaffen, dass Asylbewerber und Geduldete, die einen Ausbildungsplatz in Deutschland gefunden haben, für die Dauer der Ausbildung bleiben können. Damit sollte Rechtssicherheit für die Auszubildenden und die Unternehmen geschaffen werden, wenn zum Beispiel noch während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen wird. Ausbildungsbetriebe investieren oft viel Zeit und Mühe, damit die Flüchtlinge sich sprachlich und kulturell im Betrieb und im Ort einleben. Für sie ist wichtig, dass der oder die Auszubildende die Ausbildung auch abschließen kann. Asylbewerbern konnte die Ausbildungsduldung in den Zeiten extrem langer Asylverfahren eine sinnvolle Perspektive geben. Geduldete, für welche die mit diesem Status verbundene Unsicherheit grundsätzlich sehr belastend ist, erhielten so größere Planungssicherheit und die Aussicht auf dauerhaften Aufenthalt. Einen besseren Weg zur Integration als eine Ausbildung kann es schließlich kaum geben. 
Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen einerseits und die Arbeitskräftemigration andererseits zu trennen. In einigen Fällen soll die Ausbildungsduldung bzw. die dafür nötige Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden. So zum Beispiel, wenn der Asylbewerber seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (zum Beispiel zur Feststellung seiner Identität) nicht nachgekommen ist oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. Nachdem dieser letzte Aspekt in den Ausländerbehörden z.T. unterschiedlich ausgelegt wurde, hat das Bundesministerium des Innern am 30. Mai 2017 Anwendungshinweise für den entsprechenden Paragrafen (§ 60a Aufenthaltsgesetz) veröffentlicht. Die Anwendungshinweise beinhalten Klarstellungen zur Rechtslage. Sie stehen Ausländerbehörden, Betrieben, Flüchtlingen und Helfern zur Verfügung. Enthalten sind Ausführungen dazu, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf die Duldung besteht, zum Erteilungszeitpunkt, zur Dauer der Duldung sowie zu den zuvor medial diskutierten Fällen, in denen noch im Status des Asylbewerbers eine Berufsausbildung aufgenommen und der Asylantrag dann abgelehnt wurde. In diesen Fällen soll nämlich die Ausbildungsduldung erteilt und auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen verzichtet werden. Eine Ausnahme sind jedoch Dublin-Fälle. Auch bei mangelnder Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Identitätsfeststellung kann in der Folge eine Abschiebung anstehen. Auf diese und andere Voraussetzungen der Ausbildungsduldung wurde mit den Auslegungshinweisen des BMI noch einmal hingewiesen und größere Klarheit geschaffen.

"Mit dem Integrationsgesetz haben wir 2016 die Möglichkeit geschaffen, dass Asylbewerber und Geduldete, die einen Ausbildungsplatz in Deutschland gefunden haben, für die Dauer der Ausbildung bleiben können. Damit sollte Rechtssicherheit für die Auszubildenden und die Unternehmen geschaffen werden, wenn zum Beispiel noch während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen wird." Cemile Giousouf, Integrationsbeauftrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag

Hier klicken für die vollständige Antwort von Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE

DIE LINKE. hatte sich bereits im Gesetzgebungsverfahren, wie viele Verbände und zivilgesellschaftliche Akteure, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt einer Duldung für Geflüchtete in Ausbildung eingesetzt (vgl. Entschließungsantrag zum Integrationsgesetz, BT-Drs. 18/9103) – leider vergeblich.

Insbesondere hatten wird davor gewarnt, dass mit der, kurzfristig durch einen Änderungsantrag der Koalition aufgenommenen Einschränkung, wonach eine Duldung zum Zweck der Ausbildung nur erteilt werden darf, wenn keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die Regelung in der Praxis ausgehebelt werden könnte, weil die willkürliche Anwendungspraxis durch unterschiedliche Ausländerbehörden / Bundesländer bereits damals absehbar war.

DIE LINKE. hat diesen Änderungsantrag als einzige Fraktion im Bundestag abgelehnt und am 6. Juli 2016 gegen diese Verschärfung des Integrationsgesetzes gestimmt (Die GRÜNEN stimmten für den Änderungsantrag der Koalition, mit dem unter anderem diese Verschärfung bei der Ausbildungsduldung geregelt wurde.) Jetzt zeigt sich, dass diese Befürchtungen berechtigt waren. Insbesondere aus Bayern gibt es viele Berichte darüber, wie die Regelung in der Praxis ins Gegenteil verkehrt wird und keinerlei Sicherheit und Berechenbarkeit bietet – weder für die Betroffenen noch für Betriebe.

In unserem Entschließungsantrag zum Integrationsgesetz heißt es: "Unzureichend sind etwa die an sich begrüßenswerten Erleichterungen bei der Ausbildungsförderung. Die Regelungen sind sehr kompliziert, es gibt zahlreiche Ausnahmen und die geplanten Wartefristen sind insbesondere für Geduldete viel zu lang. Eine begleitende Öffnung beim Bundesausbildungsförderungsgesetz fehlt. Die Aufenthaltsregelung für Auszubildende stellt zwar eine Verbesserung dar, doch die Betroffenen sollen weiterhin nur geduldet werden. Betriebe werden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bedroht, wenn sie einen Ausbildungsabbruch nicht melden. Das schafft weder Vertrauen noch Sicherheit."

Das Anliegen des jetzt Ende Juni 2017 vorgelegten grünen Gesetzentwurfs war völlig berechtigt, und deshalb stimmten wir ihm auch zu - auch wenn es weitere problematische Punkte bei der "Ausbildungsduldung" gibt, die mit dem Gesetzentwurf nicht aufgegriffen werden wie z.B. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - statt einer Duldung, um tatsächlich Rechts- und Planungssicherheit für Betriebe wie Auszubildende zu schaffen. Auch sollte der Abschluss oder die konkrete Zusage eines künftigen Ausbildungsverhältnisses ausreichend sein, um die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung überbrücken zu können.

In der Beantwortung unserer Kleine Anfrage BT-Drucksache 18/13210, „Zahlen und Informationen zum Arbeitsmarktzugang und zur Ausbildungsduldung für Geflüchtete“ und dort die Frage, wie viele Beschäftigungserlaubnisse Personen mit einer Duldung im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 erteilt wurden und in wie vielen Fällen eine Ablehnung erfolgte, antwortete uns die Bundesregierung keine Angaben zu den erteilten Beschäftigungserlaubnissen, den Ablehnungen bzw. den erteilten Verlängerungen bei Verlängerung der Duldung zu haben mit dem Hinweis, dass die Erteilung oder Verlängerung von Beschäftigungserlaubnissen die Ausländerbehörden der Länder entscheiden. Die Bundesregierung verweist zwar auf die von ihr erlassenden Anwendungshinweise zur Ausbildungsduldung:

https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_Entwurf_Allgemeine-Anwendungshinweise-_60aAufenthG_20170424.pdf

Doch die sind im Detail unzureichend.

DIE LINKE. setzt sich für eine Anwendung der Regelung in den Ländern ein, die über die Anwendungshinweise des BMI hinausgeht, etwa, indem großzügigere und verbindliche Fristen (hinsichtlich der Wirksamkeit bereits vor Ausbildungsbeginn) vorgegeben werden. Wir unterstützen insbesondere den Ansatz einer Integration und Arbeitsförderung unabhängig vom Herkunftsland der Betroffenen. Die diskriminierende und entsolidarisierende Aufteilung von Geflüchteten in solche mit oder ohne angeblicher „Bleibeperspektive“ lehnen wird grundsätzlich ab (siehe auch BT-Drs. 18/6190).

"DIE LINKE. setzt sich für eine Anwendung der Regelung in den Ländern ein, die über die Anwendungshinweise des BMI hinausgeht, etwa, indem großzügigere und verbindliche Fristen (hinsichtlich der Wirksamkeit bereits vor Ausbildungsbeginn) vorgegeben werden. Wir unterstützen insbesondere den Ansatz einer Integration und Arbeitsförderung unabhängig vom Herkunftsland der Betroffenen. Die diskriminierende und entsolidarisierende Aufteilung von Geflüchteten in solche mit oder ohne angeblicher „Bleibeperspektive“ lehnen wird grundsätzlich ab (siehe auch BT-Drs. 18/6190)." Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE

Hier klicken für die vollständige Antwort von Burkhard Lischka, innenpolitischer Sprecher der SPD Bundestagsfraktion

Die mit dem Integrationsgesetz beschlossene Neuregelung des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG zielt darauf ab, mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen, indem der Begriff „dringende persönliche Gründe“  des § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG für diese Konstellation konkret ausgefüllt und mit einem Duldungsanspruch verknüpft wird. Demnach wird eine Duldung erteilt, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Bayerische Ausländerbehörden hatten diese Formulierung anfangs so ausgelegt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung beispielsweise auch schon dann vorliegen würden, wenn die Behörde den Antragsteller nur auffordert, einen Pass zu beantragen. Diese Auslegung ist weder im Sinne der ausbildenden Unternehmen noch im Sinne der betreffenden geduldeten Personen mit einem Ausbildungsvertrag in der Tasche. Und sie entspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Das wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf deutlich (BT-Drs. 18/9090), wo Beispiele für die konkrete Vorbereitung von Abschiebungen aufgeführt sind. Dazu zählt, „z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.“ (a.a.O. S. 25). Allein die Aufforderung der Ausländerbehörde an den Geduldeten, einen Pass zu beantragen, ist hingegen keine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, welche den Beginn einer qualifizierten Berufsausbildung unmöglich machen würde. „Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz“ vom 30. Mai 2017 und die entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur so genannten „3+2-Regelung“ verschaffen sowohl den ausbildenden Unternehmen als auch den geduldeten Ausländern und den Ausländerbehörden Klarheit über die rechtsverbindlichen Voraussetzungen und Bedingungen der Ausbildungsduldung. Deshalb ist es jetzt wichtig, diesen Anspruch insgesamt bekannter zu machen. Es ist jedoch nicht so, dass Flüchtlinge bzw. geduldete Ausländer, die sich in einer qualifizierten Berufsausbildung oder in einem dualen Studium befinden, abgeschoben werden dürfen. Selbst wenn eine Berufsausbildung noch nicht begonnen wurde, sondern erst kurz bevorsteht – in der Regel in wenigen Wochen -, darf der Geduldete nicht abgeschoben werden. Auch dazu geben die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums den Rahmen klar formuliert vor.
Fest steht, dass das im vergangenen Jahr beschlossene Integrationsgesetz vielen Menschen, die Zuflucht in Deutschland suchten, Integration und Teilhabe erleichtert. Wir haben damit für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive, für Geduldete und für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel den Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung deutlich erleichtert und insgesamt Rechtssicherheit geschaffen.

"Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz" vom 30. Mai 2017 und die entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur so genannten "3+2-Regelung" verschaffen sowohl den ausbildenden Unternehmen als auch den geduldeten Ausländern und den Ausländerbehörden Klarheit über die rechtsverbindlichen Voraussetzungen und Bedingungen der Ausbildungsduldung. Deshalb ist es jetzt wichtig, diesen Anspruch insgesamt bekannter zu machen. Es ist jedoch nicht so, dass Flüchtlinge bzw. geduldete Ausländer, die sich in einer qualifizierten Berufsausbildung oder in einem dualen Studium befinden, abgeschoben werden dürfen. Selbst wenn eine Berufsausbildung noch nicht begonnen wurde, sondern erst kurz bevorsteht - in der Regel in wenigen Wochen -, darf der Geduldete nicht abgeschoben werden. Auch dazu geben die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums den Rahmen klar formuliert vor." Burkhard Lischka, innenpolitischer Sprecher der SPD Bundestagsfraktion

Hier Klicken für die vollständige Antwort von Brigitte Pothmer, Sprecherin für Arbeitsmarktpolitik der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

Geflüchtete Azubis und Ausbildungsbetriebe brauchen Rechtssicherheit. Deswegen muss das bestehende Schlupfloch für die Ausbildungsduldung nach der „3+2-Regelung“ mit einer neuerlichen gesetzlichen Änderung geschlossen werden. Nur so wird wirklich überall in der Republik sichergestellt, dass geflüchtete Azubis nicht mehr abgeschoben werden können.

Eigentlich sollte bereits die im August 2016 in Kraft getretene sogenannte „3+2-Regelung“ Rechtssicherheit für Azubis und Betriebe bringen. Doch wieder einmal konnten sich innerhalb der Bundesregierung die Innenpolitiker mit ihrer Abschottungspolitik gegenüber den Integrationsbefürwortern durchsetzen. Und so wurde von den Regierungsfraktionen kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ein Halbsatz eingefügt, nachdem eine Duldung nur erteilt werden soll, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“.

Dieser Halbsatz hat erhebliche Interpretationsspielräume eröffnet, die Integrationsbremser weidlich ausnutzten. In der Folge wurde Azubis mit Fluchtgeschichte trotz eines gültigen Ausbildungsvertrags und entgegen der eigentlichen Gesetzesintention die Duldung verweigert. Vorreiter dieser restriktiven Praxis war Bayern, aber auch anderswo kam es zu solchen Entscheidungen.

Wir haben im Mai 2017 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, um diesen Halbsatz zu streichen und damit die Hintertür im Integrationsgesetz zu schließen. So sollten noch rechtzeitig vor Beginn des neuen Ausbildungsjahrs überall in der Republik einheitlich sichere Verhältnisse hergestellt werden. Das haben SPD und CDU/CSU mit der Ablehnung unseres Gesetzes aber verhindert.

Stattdessen verweist die Bundesregierung auf neue „Allgemeine Anwendungshinweise zur Duldungserteilung“. Diese sind jedoch nur eine Scheinlösung. Sie sind für die Länder nicht rechtsverbindlich und bringen darüber hinaus keine substantiellen inhaltlichen Verbesserungen mit sich. Die wenigen punktuellen Klarstellungen ändern nichts daran, dass weiterhin Schlupflöcher zur Umgehung der Ausbildungsduldung geöffnet bleiben.

Daran kann nur eine eindeutige gesetzliche Regelung etwas ändern. Denn solange das Gesetz vom Geist der Ausgrenzung und Abschottung durchzogen bleibt, kann es zu keiner konsistenten Integrationspolitik kommen. Die immer noch bestehenden Widersprüche bei der Ausbildungsduldung belegen das. Die grüne Forderung ist klar: Alle Geflüchteten mit Ausbildungsvertrag sollen vor einer Abschiebung sicher sein. Die Ausbildungsduldung muss ab Vertragsabschluss greifen und auch notwendige Vorbereitungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Einstiegsqualifizierung umfassen. Das alles ist nicht zuletzt auch ein Beitrag zur Bewältigung des wachsenden Fachkräftemangels.

"Geflüchtete Azubis und Ausbildungsbetriebe brauchen Rechtssicherheit. Deswegen muss das bestehende Schlupfloch für die Ausbildungsduldung nach der „3+2-Regelung“ mit einer neuerlichen gesetzlichen Änderung geschlossen werden. Nur so wird wirklich überall in der Republik sichergestellt, dass geflüchtete Azubis nicht mehr abgeschoben werden können." Brigitte Pothmer, Sprecherin für Arbeitsmarktpolitik der Bundestagsfraktion Bündis 90/Die Grünen

Hier klicken für die vollständige Antwort von Katja Mast, Sprecherin für Arbeit und Soziales der SPD-Bundestagsfraktion

Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der "3+2-Regelung" war eindeutig: Für Ausbildungsbetriebe und Geflüchtete in Ausbildung sollte mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Leider wurde diese Intention nicht in jedem Bundesland eins zu eins umgesetzt. Insbesondere in Bayern ist es immer wieder zu Abschiebungen in Ausbildung gekommen. Wir wollen den Einstieg für junge Geduldete in Ausbildung erleichtern, indem wir bestehende bürokratische und aufenthaltsrechtliche Hürden abbauen. Wir wollen dafür sorgen, dass die Ausbildungsduldung auch eine vorhergehende Einstiegsqualifizierung umfasst. Für eine Ausbildungsduldung im Rahmen der 3+2-Regelung soll ein gültiger Ausbildungsvertrag reichen, zusätzliche bürokratische Vorgaben etwa im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zum Ausbildungsbeginn lehnen wir ab. Wir wollen mittelfristig für Geduldete in Ausbildung einen eigenen Aufenthaltstitel schaffen. Der Begriff der "guten Bleibeperspektive" muss rechtlich verbindlich gefasst werden und dabei individuelle Entwicklungen, z. B. die Aufnahme einer Ausbildung, einbeziehen. Wir setzten uns zudem für eine Lockerung der Wohnsitzauflage für junge Geflüchtete in ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen und in Ausbildung ein. Daneben wollen wir grundsätzlich Maßnahmen der Ausbildungsförderung für Geflüchtete, bei denen nicht von vorneherein klar ist, dass sie keine Bleibeperspektive haben, dauerhaft öffnen und ausbauen.

"Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der "3+2-Regelung" war eindeutig: Für Ausbildungsbetriebe und Geflüchtete in Ausbildung sollte mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Leider wurde diese Intention nicht in jedem Bundesland eins zu eins umgesetzt." Katja Mast, Sprecherin für Arbeit und Soziales der SPD-Bundestagsfraktion

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